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Satzung der Tierhilfe - Melle e.V.

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§ 1

Name, Sitz , Rechtsform und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Tierhilfe Melle e.V. 
Der Verein hat seinen Sitz in  Melle und wird im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Vereinszweck

Zweck des Vereins ist:
- Aufnahme und Vermittlung von Abgabe- und Fundtieren. 
- Aufklärung über artgerechte Tierhaltung,
- Verfolgung von Tiermissbrauch und Tiermisshandlung               .

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf ferner keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung.


§ 3

Mitglieder des Vereins

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder bei juristischen Personen bei deren Auflösung.

Ein- und Austritt sind dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen bis zum Ende des Monats zu erklären. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins verletzt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand eingeht.

Der Mitgliedsbeitrag für Erwachsene beträgt mindestens 5,- € pro Person pro Monat.
Über die Änderung der Beitragshöhe in Einzelfällen entscheidet der Vorstand.
Für Schüler und Auszubildende wird kein Beitrag erhoben.
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 15. des Monats zu entrichten.

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§ 4

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 5

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Vorstand, der gemäß § 26 BGB im Vereinsregister eingetragen ist, besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein neues Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen aus.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nach dieser Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen wurden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder fernschriftlich per E-Mail einberufen. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von drei Werktagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. oder 2. Vorsitzenden. Die Vorstandssitzung leitet der 1. bzw. in dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich oder fernschriftlich Per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.


§ 6

Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied des Vereins hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein anderes Mitglied kann zur Ausübung des Stimmrechts schriftlich bevollmächtigt werden. Diese Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

Ein Mitglied kann jeweils nur ein anderes Mitglied vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist  für folgende Angelegenheiten zuständig:

 - Entgegennahme des Jahresberichts vom Vorstand
 - Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
 - Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
 - Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen der Ausschließungsbescheid des
   Vorstandes
 - Festsetzung des Jahresbeitrages

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der Mitglieder vertreten sind.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine mit der gleichen Tagesordnung erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal soll die Jahreshauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr stattfinden.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von 2 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.

Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein bei der Abstimmung anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

Für die Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt.

Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Jahreshauptversammlung die Tagesordnung  entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Jahreshauptversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.


§ 7
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es fordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regeln über die Einberufung und Beschlussfassung bzw. die Stellung nachträglicher Anträge zur Tagesordnung entsprechend.


§ 8
Haftung des Vereins gegenüber Mitgliedern

Für Schäden, die einem Vereinsmitglied, aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtung entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Für Schäden, die in Obhut genommene Tiere in der Pflegestelle anrichten, kommt der Verein nicht auf. Außerhalb der Pflegestelle tritt die Haftpflichtversicherung in Kraft.

   

§ 9
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich an:
Deutscher Tierschutzbund e.V.
Baumschulallee 15
53115 Bonn

Dieser muss das übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.


§ 10
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins.


§ 11
Inkrafttreten

Die Satzung wird mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes wirksam. Diese Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07.11.2008 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.


Melle, den 07.11.2008             

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